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DSG-EKD

DSG-EKD (Datenschutzgesetz der evangelischen Kirche)

Die EU DS-GVO hat für die Kirchen vorgesehen, dass bestehende Gesetze der Kirche zum Datenschutz weiter bestehen bleiben können, sofern diese im Einklang mit der DS-GVO stehen.

Art. 91 Abs. 1 DS-GVO Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

Diese Betrachtung ist tatsächlich wichtig, wenn nach den Datenschutzgesetzen der Kirche Datenschutz zu realisieren ist oder im Rahmen von Auftragsverarbeitungen diese einzuhalten sind.

Findet das Datenschutzgesetz der Kirche Anwendung, so findet das BDSG und LDSG keine Anwendung, sofern dies nicht durch ein anderes Gesetz gefordert wird. 

Die Datenschutzgesetze der Kirchen folgen einer eigenen Struktur und wiederholen in weiten Teilen die EU DS-GVO und nutzt die Möglichkeiten des Datenschutzanpassungsgesetzes. Tatsächlich kann aber festgestellt werden, dass teilweise die Datenschutzgesetze der Kirche nicht alle Inhalte der EU DS-GVO übernommen haben und teilweise nicht mit dieser in Einklang stehen. Es ist in diesem Fall aber wichtig, die Anforderungen der DS-GVO zu kennen und anzuwenden. 

Die Datenschutzgesetze der Kirche dürfen keine Unterschreitung der DS-GVO vorsehen, weiter dürfen hier Anpassungen auch nur im Rahmen der Öffnungsklauseln beinhaltet sein. Mögliche höhere Schutzansprüche darf die Kirche im Datenschutzrecht beinhalten.

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