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Gesetzliche Aufgaben

Gesetzliche Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Art. 39 DS-GVO

  • Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
    • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
    • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
    • Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Art. 35 DS-GVO (Achtung § 7 BDSG beachten und soweit zutreffend andere Datenschutzgesetze)
    • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
    • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 DS-GVO, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

§ 7 BDSG

  • Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
    • Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DS-GVO) erlassenen Rechtsvorschriften;
    • Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
    • Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes (BDSG);
    • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
    • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes (BDSG), und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Diese Aufgaben sind der gesetzliche Mindestumfang, ähnlich wie im BDSG können Sie auch in den jeweiligen LDSG Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entnehmen, welche allerdings überwiegend deckungsgleich mit den hier genannten sind.

Auch in der DSG-EKD und der KDG können Sie die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entnehmen, diese haben die Besonderheit, dass diese keine Ergänzung sein sollen, sondern ein wenigstens gleichwertiger Ersatz. Aufgrund der Anforderungen aus der DS-GVO müssen diese aber im Einklang mit der DS-GVO stehen und dürfen folglich diese nicht unterschreiten. Soweit und solange diese Gesetze die DS-GVO unterschreiten oder Schutzansprüche für personenbezogene Daten keine Regelung gefunden haben, ist die DS-GVO zur Anwendung zu bringen.

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