Diese Aufgaben sind der gesetzliche Mindestumfang, ähnlich wie im BDSG können Sie auch in den jeweiligen LDSG Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entnehmen, welche allerdings überwiegend deckungsgleich mit den hier genannten sind.
Auch in der DSG-EKD und der KDG können Sie die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entnehmen, diese haben die Besonderheit, dass diese keine Ergänzung sein sollen, sondern ein wenigstens gleichwertiger Ersatz. Aufgrund der Anforderungen aus der DS-GVO müssen diese aber im Einklang mit der DS-GVO stehen und dürfen folglich diese nicht unterschreiten. Soweit und solange diese Gesetze die DS-GVO unterschreiten oder Schutzansprüche für personenbezogene Daten keine Regelung gefunden haben, ist die DS-GVO zur Anwendung zu bringen.