In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Sobald das LDSG Anwendung findet, findet das BDSG keine Anwendung.
Das jeweilige LDSG dient im gleichen Umfang wie das BDSG der Umsetzung des DSAnpUG-EU in der jeweiligen Fassung und Nutzung der Öffnungsklauseln. Das DSAnpUG-EU sieht aber auch erforderliche gesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen vor, diese sind unabhängig vom jeweiligen LDSG zu betrachten.
Bei Bundesbehörden findet das BDSG Anwendung.
Bei Landesbehörden findet das jeweilige LDSG Anwendung.
Bei mittelbaren Behörden findet das jeweilige LDSG Anwendung, sofern diese sich nur in einem Bundesland befindet.
Bei mittelbaren Behörden, welche in mehr als einem Bundesland verantwortliche Stellen haben, findet das BDSG Anwendung.
Bei bestimmten Einrichtungen findet das LDSG Anwendung, obgleich es sich hier um keine Behörden handelt, beispielsweise im Rahmen des Kitagesetzes. In diesem Fall findet das BDSG keine Anwendung.
Wichtig zu wissen ist aber, dass das LDSG keine Unterschreitung der DS-GVO beinhalten darf und sich auch nur im Rahmen der Öffnungsklauseln Regelungen bewegen darf. Soweit und solange das LDSG sich außerhalb dieses Rahmens bewegt oder zu einer Unterschreitung der Anforderungen der DS-GVO führt, ist die DS-GVO anzuwenden.