Primär sind die Tätigkeiten eines Datenschutzbeauftragten auf Beratung, Schulung, Information, Schnittstelle zu den Aufsichtsbehörden und die Prüfung der Einhaltung des Datenschutzes definiert, eine Vielzahl an Aufgaben zur Dokumentation und Prüfung sind im Wesentlichen die Aufgabe der verantwortlichen Stelle. Sie können diese Leistungen ergänzend beauftragen, beachten Sie hierbei aber, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten eine beratende Tätigkeit darstellt und folglich Sie und oder Ihre leitenden internen und externen Mitarbeiter involviert werden.
Diese Leistungen sind gesetzlich nicht oder nicht in dieser Ausprägung vorgesehen und stellen folglich Kann-Leistungen dar. Das Gesetz lässt die Möglichkeit offen, dass diese im Rahmen der Bestellung bereits definiert werden, Leistungen der Bestellung wiederholen sich im Dienstleistungsvertrag bei einer externen Bestellung. Soweit und solange Sie Leistungen in Anspruch nehmen wollen, welche nicht in der Bestellung benannt sind, wären hierfür gesonderte oder ergänzende Verträge erforderlich, je nach Tätigkeit kann auch eine Mandatierung erforderlich sein.